WikiKath - Das Handbuch

C.3.3 GPK, Rekursgericht und Schlichtungsbehörde

3.3.1 Geschäftsprüfungskommission (GPK) #

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Mindestens drei Mitglieder müssen gleichzeitig auch der Synode angehören.

Sie prüft den Voranschlag und die Jahresrechnung der Landeskirche, den Jahresbericht des Kirchenrates sowie alle weiteren Geschäfte, welche der Kirchenrat der Synode unterbreitet. Die Geschäftsprüfungskommission kann einzelne Bereiche einer speziellen Prüfung unterziehen (zum Beispiel einzelne Fachstellen, Beiträge für Sozialwerke u.a.).

3.3.2 Rekursgericht #

Das Rekursgericht ist das richterliche Organ der Landeskirche. Es besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die weder dem Kirchenrat noch der Synode angehören dürfen. Das Rekursgericht entscheidet unter anderem bei Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Organe der Landeskirche sowie bei Klagen aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen.

3.3.3 Schlichtungsbehörde #

Wie im Personalreglement festgehalten, verfolgen die Römisch-Katholische Landeskirche Kanton Aargau, die Kirchgemeinden sowie die Kirchgemeindeverbände eine einheitliche Personalpolitik. Diese beruht auf der Achtung der Persönlichkeit aller Mitarbeitenden, gegenseitigem Vertrauen und Partizipation. Sie sind fortschrittliche, faire und
familienfreundliche Arbeitgeber, die sich als Teile einer geschwisterlichen Kirche auf der Basis christlicher Grundwerte verstehen und qualifizierte und motivierte Mitarbeitende beschäftigen. Die staatskirchenrechtlichen und kirchlichen Organe entscheiden und handeln einvernehmlich.

Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis können mittels Schlichtungsantrag dem Kirchenrat vorgelegt werden (Art. 50 Personalreglement).

Gemäss Art. 49 des Organisationsstatuts kann der Kirchenrat bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis eine Empfehlung abgeben oder diese Zuständigkeit an die Schlichtungsbehörde delegieren.

Die geschlechterparitätisch zusammengesetzte Schlichtungsstelle wurde im Auftrag des Kirchenrates (Art. 50 Personalreglement) eingesetzt.