WikiKath - Das Handbuch

C.2.3 Die staatskirchenrechtlichen Körperschaften

2.3.1 Kirchgemeinde #

Die Kirchgemeinde umfasst sämtliche innerhalb ihres Gebietes wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Konfession. Sie schafft die äusseren Voraussetzungen zur Entfaltung des kirchlichen Lebens. Sie fördert und unterstützt die Seelsorge, namentlich in Verkündigung, Liturgie, Diakonie und Pflege der Gemeinschaft.

Die Kirchgemeinden sind gemäss Art. 21 des Organisationstatuts autonom. Im Aargau sind sie grundsätzlich gleich strukturiert wie die Einwohnergemeinden. Sie beschaffen und verwalten die für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben notwendigen Mittel und wirken mit bei der Schaffung und Besetzung von Stellen für die Seelsorge. Sie pflegen die Zusammenarbeit mit den kirchlichen und staatlichen Stellen. Organe der Kirchgemeinde sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne, die Kirchgemeindeversammlung, die Kirchenpflege und die Finanzkommission.

2.3.2 Landeskirche #

Die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau umfasst alle römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons. Sie fördert und unterstützt die pastoralen Tätigkeiten der Römisch-Katholische Kirche im Kanton Aargau, im Bistum Basel und in der Schweiz. Weiter unterstützt sie die Kirchgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Organe der Landeskirche sind die Synode, der Kirchenrat, die Geschäftsprüfungskommission und das Rekursgericht.

2.3.3 Finanzkommission des Bistums Basel #

Die Finanzkommission setzt sich aus je einer Vertretung der zehn römisch-katholischen Kantonalorganisationen des Bistums Basel zusammen. Sie hat den Zweck, “den Bischof in der Erfüllung der Bistumsaufgaben durch Beibringen eines Bistumsbeitrages zu unterstützen und den römisch-katholischen Volksteil der Bistumskantone in den nachfolgenden Belangen gegenüber dem Bischof zu repräsentieren: durch Beratung und Antragstellung bei seinen Entscheiden über die Verwendung dieser und anderer für allgemeine Bistumszwecke aufgebrachten Mittel (Budget) und durch Mitwirkung bei der Rechnungsablage” (Art. 1 des Statuts der Finanzkommission).

2.3.4 Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz #

Die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) ist ein Verein. Ihre Mitglieder sind die kantonalkirchlichen Organisationen der Schweiz. Die RKZ will folgendes bezwecken: “In Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern fördert die RKZ das Wohl der RömischKatholischen Kirche und den religiösen Frieden in der Schweiz. Dabei stärkt sie die Solidarität unter den Angehörigen der katholischen Kirche und das gemeinsame Verantwortungsbewusstsein für die Finanzierung pastoraler Aufgaben” (Statut, Art. 2).