WikiKath - Das Handbuch

A.1.5 Kirchgemeindeversammlung

1.5.1 Grundsätzliche Überlegungen #

Die Kirchgemeindeversammlung ist ein Sinnbild für die demokratische Meinungsbildung. Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde können aktiv die Sachentscheide beeinflussen und mitgestalten. An der Versammlung besteht ein direkter Kontakt zwischen der Kirchenpflege und den Kirchenmitgliedern, der zum Meinungsaustausch, zu Fragen und Begründungen genutzt werden kann. Sie ermöglicht auch eine Kontrolle über die Arbeit der Exekutive. Die Versammlung hat das Recht zu hinterfragen, Ideen einzubringen, Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Die Kirchenpflege tut gut daran, das Interesse der Stimmberechtigten zu respektieren und wertzuschätzen. Wenn die Anwesenden spüren, dass sie willkommen sind und ihre Voten gern entgegen genommen werden, resultiert daraus eine gute Atmosphäre. Sie hilft auch die Befangenheit von Anwesenden zu vermindern und dadurch erreicht man einen lebendigen Verlauf der Versammlung.

Die Zeit- und Kostenersparnis einer Versammlung stellt einen grossen Vorteil gegenüber dem Urnenverfahren dar.

1.5.2 Vorbereitung einer Kirchgemeindeversammlung #

Zur Vorbereitung gehört die rechtzeitige Terminplanung. Die Kirchgemeinden führen jährlich ein oder zwei ordentliche Versammlungen durch. Es ist zu empfehlen, die Daten mindestens ein Jahr im Voraus festzulegen und die Arbeitsplanung auf den jeweiligen Termin auszurichten.

Einberufung #

Die Versammlung wird durch die Kirchenpflege einberufen. Grundsätzlich stellt diese die Traktandenliste auf. Mindestens 20 Stimmberechtigte können verlangen, dass ein bestimmtes Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten Kirchgemeindeversammlung gesetzt wird. Ein solches Begehren ist zu begründen und der Kirchenpflege mindestens 90 Tage vor Versammlungstermin schriftlich einzureichen, siehe Art. 30, Abs. 5 des Organisationsstatuts.

Traktandenliste #

Aus der Traktandenliste sollte das Kirchgemeindemitglied knapp und klar ersehen, welche Themen behandelt werden und welches Ziel gesetzt ist. Ein Versand der Traktandenliste mit Erläuterungen und Vorlagen-Material ist zwar fakultativ, wird aber grundsätzlich empfohlen. Die detaillierten Unterlagen können auch in Kirche oder Pfarreisekretariat zum Abholen hinterlegt werden.

Bekanntmachung, Aktenauflage #

Datum und Traktanden sind mindestens 14 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung öffentlich im Pfarrblatt “Horizonte” und in der lokalen Zeitung bekannt zu machen. Die notwendigen Unterlagen für die Behandlung der Geschäfte sind öffentlich aufzulegen, siehe Art. 30, Abs. 3 des Organisationsstatuts.

Beachtung der Fristen #

Neben den gesetzlichen Terminen und Vorschriften gibt es je nach Sachgeschäft noch weitere wichtige Fristen zu beachten.

Bei verschiedenen Geschäften wie Bauvorlagen, Grundstücksgeschäften oder Planungen und Reglemente ist die Zeit für die Vorarbeiten und für die erforderlichen Abklärungen entsprechend zu berücksichtigen.

Denken Sie auch an die Druckfristen und einen möglichen Postversand. Die Erfahrung zeigt, dass vor allem diese Fristen zu wenig beachtet werden.

1.5.3 Durchführung einer Kirchgemeindeversammlung #

A. Einlass und Eröffnung #

In der Regel ist eine Eingangskontrolle sicherzustellen. Dieses kann durch die gewählten Stimmenzählenden oder durch Mitglieder der Kirchenpflege erfolgen. Nicht stimmberechtigte Personen erhalten einen separaten Platz zugewiesen.

Die Kirchenpflegepräsidentin, der Kirchenpflegepräsident begrüsst die Teilnehmenden und eröffnet die Versammlung.

Sie/Er stellt fest,

  • dass die Versammlung rechtzeitig angekündigt und deren Anordnung korrekt publiziert wurde,
  • dass die sachbezogenen Akten zur Einsicht auflagen oder den Kirchgemeindemitgliedern zugestellt wurden.

Das Präsidium schlägt die Stimmenzählenden vor, welche von der Versammlung gewählt werden müssen, falls nicht bereits gewählte Stimmenzählende anwesend sind.

Das Präsidium orientiert über die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten, mitgeteilt durch die Stimmenzählenden. Daraus ist jedoch kein absolutes Mehr abzuleiten.

B. Traktandenliste #

Die Kirchenpflegepräsidentin, der Kirchenpflegepräsident fragt, ob die Traktandenliste genehmigt ist.

Wenn ja, stellt sie/er fest, dass die Traktandenliste genehmigt ist.

Wenn nein, lässt sie/er über gestellte Anträge, zum Beispiel die Umstellung der Reihenfolge, abstimmen. Zusätzliche Traktanden können nicht aufgenommen werden.

C. Leitung der Versammlung #

1. Die Stellung der Präsidentin, des Präsidenten #

Die Kirchenpflegepräsidentin, der Kirchenpflegepräsident leitet die Kirchgemeindeversammlung. Die Protokollführung erfolgt durch das Aktuariat.

Die Aufgaben des Kirchenpflegepräsidiums als Versammlungsleitung bestehen darin:

  • die freie, ungehinderte Beratung zu sichern
  • klar formulierte Anträge zur Abstimmung zu bringen
  • rechtskonforme Beschlüsse zu Stande zu bringen
  • für geordneten Verlauf zu sorgen
  • unvorhergesehene Schwierigkeiten zu meistern

Die grosse Verantwortung erfordert eine gründliche Vorbereitung und gute Kenntnisse der Verfahrensvorschriften. Auch bei hitzigen Diskussionen soll die Ruhe bewahrt werden, um korrekt zu handeln.

Es ist selbstverständlich, dass die Kirchgemeindeversammlung genau nach gesetzlichen Vorschriften der Aargauischen Landeskirche beziehungsweise des Gemeindegesetzes des Kantons Aargau einzuberufen und durchzuführen ist. Wer diese Grundsätze missachtet, setzt sich der Gefahr aus, dass die Durchführung und Ergebnisse mit Beschwerden angefochten werden.

2. Die sachliche Informationspflicht #

Die Kirchenpflegepräsidentin, der Kirchenpflegepräsident hat die Pflicht, selber oder durch die Ressortleitenden der Kirchenpflege sachlich zu informieren. Vorlagen sind zu erläutern und auf Verlangen sind weitere Auskünfte während der Beratung zu erteilen.

Es ist legitim, wenn die Kirchenpflege mit offener Information versucht, ein für den behördlichen Antrag günstiges Klima zu schaffen. Persönliche Interessen hingegen dürfen nicht genutzt werden.

Die Präsidentin, der Präsident hat die Verhandlungen unparteiisch zu leiten.

3. Wertschätzung, Offenheit und diplomatisches Geschick #

Die Kirchenpflegepräsidentin, der Kirchenpflegepräsident hat je nach Temperament und Veranlagung ihre/seine eigene Art, eine Versammlung zu leiten. Formelle Vorschriften müssen jedoch eingehalten werden, unabhängig davon, ob die leitende Person dies streng oder in lockerer Form ausführt.

Sicher jedoch ist die Haltung der Präsidentin, des Präsidenten allen Kirchenmitgliedern, auch Andersdenkenden gegenüber, wertschätzend. Nur so entwickelt sich eine lebendige Atmosphäre, die von Offenheit geprägt ist. Die Leitung erfordert diplomatisches Geschick, um emotionsgeladene Situationen auf die sachliche Ebene zurück zu führen.

D. Ablauf der Kirchgemeindeversammlung #

1. Information #

Die Kirchenpflegepräsidentin, der Kirchenpflegepräsident beziehungsweise das zuständige Kirchenpflegemitglied laut Ressortverteilung erläutert zu Beginn der Beratung eines Traktandums sachbezogen die Vorlage und erteilt im Verlauf der Diskussion auf Verlangen weitere Auskünfte.

Es ist vorteilhaft, wenn die Präsidentin, der Präsident das Vorgehen bei einem komplexen Geschäft strukturiert. Bei einem Bauprojekt könnte die Reihenfolge, nach einer kurzen Einführung durch die Präsidentin, den Präsidenten, etwa so aussehen:

  • Präsidium Baukommission
  • eventuell Ressortleitung Finanzen
  • Präsidium Finanzkommission

Falls ein brisantes Geschäft ansteht, kann es sinnvoll sein, den Stimmbürgern vorgängig zur Versammlung eine spezielle Informationsveranstaltung anzubieten. Missverständnisse können so rechtzeitig beseitigt und Wogen geglättet werden. Dies erleichtert den Ablauf der Versammlung im wesentlichen Masse.

2. Ausstand #

Wenn Stimmberechtigte bei einem Verhandlungsgegenstand ein unmittelbares und persönliches Interesse haben, weil dieses für sie direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, so haben sie und dazugehörige Ehepartner, Eltern und Kinder mit ihren Ehepartnern vor der Abstimmung das Versammlungslokal zu verlassen (vgl. Art. 25, Abs. 1 des Gemeindegesetzes).

Die Ausstandspflicht besteht nur für die eigentliche Abstimmung. An Beratung und Behandlung des Geschäftes hingegen dürfen auch die Austrittspflichtigen teilnehmen.

3. Öffentlichkeit #

Grundsätzlich ist die Kirchgemeindeversammlung öffentlich. Vorsitzende können aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen. Ein solcher Ausschluss kann durch die nicht gegebenen Platzverhältnisse (keine saubere Trennung von Stimmberechtigten und Gästen möglich) begründet sein, und sich auch deshalb als notwendig erweisen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Anwesenheit von Gästen die echte demokratische Auseinandersetzung in der Versammlung gestört und beeinträchtigt würde.

4. Rede- und Antragsrecht #

Die Stimmberechtigten haben das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen (vgl. Art. 27, Abs. 1 des Gemeindegesetzes). Das heisst, alle Versammlungsteilnehmenden verfügen zu sämtlichen Beratungsgegenständen über ein freies Rede- und Antragsrecht, welches grundsätzlich nicht gekürzt werden darf.

Die Versammlung kann die ihr von der Kirchenpflege unterbreiteten Vorschläge annehmen, abändern, zurückweisen oder verwerfen. Dass die Vorlagen der Kirchenpflege materiell abgeändert werden können, ist ein wesentlicher und ausschlaggebender Grundsatz der unmittelbaren Demokratie. Allerdings muss ein aus der Versammlungsmitte gestellter Antrag einen relevanten sachlichen Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden Verhandlungsgegenstand ausweisen. Das Begehren darf ferner nicht rechtswidrig sein. Die Kirchenpflege kann aussenstehenden Fachpersonen, zum Beispiel Architekten, das Wort zu entsprechenden Ausführungen erteilen.

5. Abstimmungsverfahren #

Es gibt keine Vorschriften darüber, wie Abstimmungen in der Kirchgemeindeversammlung durchzuführen sind. Es ist deshalb Sache der Versammlungsleitung das Abstimmungsverfahren festzulegen. Das Prozedere muss jedoch gewährleisten, dass der wirkliche, unverfälschte Wille der Stimmberechtigten tatsächlich zum Ausdruck kommt.

Grundsätzlich ist erforderlich, dass in jeder Abstimmung die Fragestellung klar ist und die Stimmberechtigten orientiert sind, worüber sie beschliessen. In der Regel wird zur allgemeinen Klarheit vor der Willenskundgabe der Stimmberechtigten der Gegenstand der Abstimmung wiederholt und der weitere Gang der Abstimmungen erläutert. Damit können von Beginn an Missverständnisse und Unklarheiten aus dem Weg geräumt werden.

Rückweisungsanträge verfolgen das Ziel, einen Gegenstand nicht von vornherein abzulehnen, sondern einer erneuten Prüfung durch die Kirchenpflege unterziehen zu lassen und erst danach materiell zu entscheiden. Die Kirchenpflegepräsidentin, der Kirchenpflegepräsident unterbreitet diese vor der Hauptabstimmung. Wenn der Rückweisungsantrag gutgeheissen wird, erübrigt sich eine Hauptabstimmung vorerst. Wird er jedoch verworfen, ist die Hauptabstimmung einzuleiten.

Bei einer Mehrzahl von positiven Anträgen stehen zwei Abstimmungsverfahren zur Verfügung: die Eventualabstimmung und die koordinierte Abstimmung.

Nach dem Eventualprinzip wird ein Antrag einem anderen gegenübergestellt und ermittelt, welcher der beiden ausscheiden soll. Der obsiegende Antrag ist allenfalls einem weiteren Antrag gegenüberzustellen. Sind alle bis auf einen Antrag ausgeschieden, ist dieser der Schlussabstimmung zu unterstellen. Die Stimmberechtigten müssen auch die Möglichkeit haben, ein Geschäft abzulehnen. Das Beschlussverfahren nach dem Koordinationsprinzip ist der Wahlmethode nachgebildet. Stehen mehrere sich gegenseitig ausschliessende positive Anträge einander gegenüber, so werden diese gleichzeitig zur Abstimmung gebracht, wobei die Stimmberechtigten sich jeweils für einen Antrag aussprechen. Derjenige Antrag, welcher die geringste Stimmenzahl auf sich vereinigt, scheidet aus. Das Abstimmungsverfahren wird so lange wiederholt, bis nur noch ein positiver Antrag übrig bleibt. Dieser wird einer Schlussabstimmung unterworfen.

Wenn sich nicht eine offenbare Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für einen Antrag ausspricht, ist auch das Gegenmehr aufzunehmen. Lediglich auf diese Weise lässt sich der Wille der Versammlung richtig und zweifelsfrei feststellen.

Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden (vgl. Art. 27, Abs. 2 des Gemeindegesetzes).

Bei offenen Abstimmungen hat die Kirchenpflegepräsidentin, der Kirchenpflegepräsident bei ausgeglichenem Abstimmungsergebnis den Stichentscheid zu geben, während bei der geheimen Abstimmung bei Stimmengleichheit kein Beschluss zustande kommt. Der Stichentscheid ist unverzüglich und in Anwesenheit der Versammlungsteilnehmenden zu fällen.

Die Wiederholung einer Sachabstimmung ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn sie richtig und zweifelsfrei durchgeführt worden ist. Unklare und fehlerhafte Abstimmungen können von der Präsidentin, vom Präsidenten selbst oder auf Antrag aus der Versammlung wiederholt werden. Die Diskussion um ein ganzes Traktandum darf dagegen nur wiederaufgenommen werden, wenn die Kirchgemeindeversammlung einen Wiedererwägungsvorschlag annimmt.

6. Entlastung der Kirchenpflege #

Die Präsidentin, der Präsident der Finanzkommission leitet die Behandlung/Abstimmung über die Rechnung und Verpflichtungskredite. Bei diesen Abstimmungen enthalten sich die Mitglieder der Kirchenpflege sowie die Finanzverwalterin, der Finanzverwalter der Stimme. Die Präsidentin, der Präsident der Finanzkommission kann auch mit der Behandlung des Voranschlages und der Festsetzung des Steuerfusses beauftragt werden.

7. Wahlen #

In der Kirchgemeindeversammlung erfolgen die Ersatz- und Ergänzungswahlen während der Amtsperiode in die Kirchenpflege (Mitglieder und Präsidium) und in die Synode, die Wahl der Finanzkommission (Mitglieder und Präsidium) sowie die Wahl der Stimmenzählenden, siehe Art. 24, Abs. 3 des Organisationsstatuts.

8. Konsultativabstimmung #

Konsultativabstimmungen sind grundsätzlich zulässig. Sie dürfen aber nur über Gegenstände erfolgen, über welche die Stimmberechtigten in einer späteren Abstimmung den endgültigen Entscheid zu fällen haben.

9. Umfrage #

Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte haben die Teilnehmenden unter dem Traktandum “Verschiedenes” die Möglichkeit, Fragen zu stellen, Auskünfte zu verlangen, Anregungen, Wünsche oder Kritik vorzubringen. Abstimmungen zur Erledigung von Geschäften sind im Rahmen dieses Traktandums unzulässig, da nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden kann.

10. Pastorale, persönliche Einlage #

Es bestehen viele Möglichkeiten, einer Kirchgemeindeversammlung pastorale, persönliche Elemente anzufügen oder voran zu stellen. Die Teilnehmenden erleben dabei, dass es sich um eine kirchliche Versammlung handelt. Pastorale, persönliche Elemente können sein: Zitate, Sprüche, Gedichte, Lieder, Einlagen durch einen Chor, besinnliche Gedanken oder Texte, Dias, Blumengestecke usw.

11. Protokoll #

Es bestehen keine Bestimmungen über die Art und Weise der Protokollführung an der Kirchgemeindeversammlung. Die Protokolle müssen allerdings, den aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts ergebenden Minimalerfordernissen genügen. So haben sie wahrheitsgetreu über die Verhandlungsfähigkeit, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Verhandlungen Auskunft zu erteilen. Ferner dürfen sie keine Werturteile enthalten.

12. Versammlungsbeschlüsse #

Die gefassten Versammlungsbeschlüsse sind unverzüglich zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung muss ersichtlich sein, welche Beschlüsse dem Referendum unterstehen.

13. Referendum #

Positive und negative Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem Fünftel aller oder von mindestens 300 Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich verlangt wird.

14. Rechtsmittel #

Gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Kirchenrat Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung befugt sind die Stimmberechtigten der betreffenden Kirchgemeinde sowie die Kirchenpflege, siehe Art. 47 des Organisationsstatuts.

Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist anzugeben, aus welchen Gründen der Kirchenrat welche Anordnungen treffen soll.

E. Schliessen der Versammlung #

Vor der Einladung zum gemütlichen Beisammensein schliesst die Kirchenpflegepräsidentin, der Kirchenpflegepräsident die Kirchgemeindeversammlung formell und dankt den Kirchgemeindemitgliedern für ihr Kommen und ihr Engagement und allen, die mitgewirkt haben, dass die Versammlung erfolgreich durchgeführt werden konnte.

Ein anschliessendes gemütliches Beisammensein, sofern dies vorgesehen ist, das den Teilnehmenden ein Zusammengehörigkeitsgefühl vermittelt, stellt einen wertvollen Abschluss dar.

F. Schlussbemerkungen #

Eine Kirchgemeindeversammlung zu leiten ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Die Vorbereitung ist das A und O. Wenn während der Versammlung Verfahrensprobleme auftauchen sollten, dann unterbrechen Sie, machen Sie eine kurze Pause, damit Sie in Ruhe mit den Kirchenpflegemitgliedern beraten können, wie Sie weiterfahren sollen.

Hilfsmittel #