WikiKath - Das Handbuch

A.1.4 Organe der Kirchgemeinde

Die Kirchgemeinden sind nach der Verfassung des Kantons Aargau demokratisch strukturiert, ähnlich den Einwohnergemeinden. Art. 27 bis Art. 37 des Organisationsstatuts führen Rechte und Pflichten der einzelnen Organe auf.

1.4.1 Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne #

Stimm- und wahlberechtigt in Angelegenheiten der Landeskirche und der Kirchgemeinden sind alle römisch-katholischen Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Kanton Aargau, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben sowie Ausländer, sofern sie die Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligung besitzen (OS, Art. 3).

Die Stimmberechtigten wählen im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen die Kirchenpflege und deren Präsidium, die Synodemitglieder und den Pfarrer respektive die Gemeindeleitung an der Urne. Dort erfolgen auch Abstimmungen zu Referenden und bei Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden, inklusive der Bildung von Kreiskirchgemeinden.

1.4.2 Kirchgemeindeversammlung #

Die stimmberechtigten Mitglieder einer Kirchgemeinde können an der Kirchgemeindeversammlung demokratisch Einfluss nehmen. Zur Einberufung und zur Festlegung der Traktanden gibt Art. 30 des Organisationsstatuts Auskunft. Was zwingend an der Kirchgemeindeversammlung behandelt werden muss, definiert Art. 31.

1.4.3 Kirchenpflege #

Die Kirchenpflege leitet die Kirchgemeinde, vertritt sie nach innen und aussen und vollzieht die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung. Basis bildet der Voranschlag. Die Rechte und Pflichten sind in Art. 35 des Organisationsstatuts aufgezählt.

1.4.4 Finanzkommission #

Die Finanzkommission nimmt im Auftrag der Kirchgemeindeversammlung eine vertiefte Prüfung von der Rechnung vor und nimmt zum Budget Stellung. Sie kann auch Vorlagen behandeln, die Gegenstand weiterer Traktanden sind. Sie erstattet an der Kirchgemeindeversammlung darüber Bericht.

Die Präzisierung der Rechte und Pflichten der Finanzkommission und die Aufzählung weiterer Aufgaben finden sich in der Verordnung über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden, Art. 21.

Die Finanzkommission ist auch Wahlvorbereitungskommission. Bei ihr sind die Nominationen für alle Wahlgeschäfte einzureichen.