WikiKath - Das Handbuch

B.1.1 Definition und Zusammensetzung

Die Kirchenpflege ist das leitende und vollziehende Organ der Kirchgemeinde und wird von dieser gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Kirchgemeinde nach innen und aussen zu vertreten.

Sie besteht aus fünf bis fünfzehn Personen und wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Pfarreileitung (meistens eine Gemeindeleiterin oder ein Gemeindeleiter) ist von Amtes wegen Teil der Kirchenpflege.

Die Kirchenpflege hat gemäss Organisationsstatut, Art. 35 folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung und Vollzug der dort gefassten Beschlüsse
  • Bestimmung des Publikationsorgans der Kirchgemeinde
  • Anordnung von Wahlen und Abstimmungen sowie die Sicherstellung des Stimmregisters
  • Anstellung der Mitarbeitenden für die Seelsorge sowie des weiteren Personals
  • die Aufsicht über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinde
  • Verwaltung des Kirchgemeindevermögens, Unterhalt der Gebäulichkeiten sowie des Inventars und Erlass von Benützungsordnungen
  • Führung des Kirchgemeindearchivs
  • Bestellung von Kommissionen und Arbeitsgruppen

Hilfsmittel #

Rechtliche Grundlagen #