WikiKath - Das Handbuch

D.2.3 Arbeitszeugnis

Gemäss Art. 330a OR haben Arbeitnehmende Anspruch darauf, ein Arbeitszeugnis zu erhalten. Sie können von ihrem Arbeitgebendem jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht.

Das Arbeitszeugnis muss vollständig, wahr, wohlwollend formuliert und charakteristisch für das zu bewertende Arbeitsverhältnis sein. Versteckte Äusserungen (sogenannte Codes) sind nicht gestattet.

Ein Arbeitszeugnis sollte folgende Teile enthalten:

  • Personalien, Stellung im Betrieb
  • Aufgaben im Betrieb und allfällige Beförderungen
  • Fachwissen
  • Leistung und Verhalten
  • Austrittsgrund
  • Schlusssatz