WikiKath - Das Handbuch

A.1.3 Wahlen der Kirchgemeinde

1.3.1 Gesamterneuerungswahlen #

Alle vier Jahre finden Gesamterneuerungswahlen statt. Dabei wählen die Kirchgemeinden ihre Behörden und ihre Vertretung in der Synode, dem kantonalen kirchlichen Parlament. Jeweils im Herbst des letzten Jahres einer auslaufenden Amtsperiode finden die Gesamterneuerungswahlen statt. Im Januar des Jahres mit den Gesamterneuerungswahlen erscheint jeweils ein Kreisschreiben des Kirchenrats mit entsprechenden Informationen.

Gesamterneuerungswahlen erfolgen teilweise an der Urne, teilweise an der Kirchgemeindeversammlung.

An der Urne, und diese Form ist zwingend, werden gewählt:

  • Mitglieder der Kirchenpflege
  • Präsidium der Kirchenpflege
  • Neu- oder Wiederwahl der Pfarreileitung
  • Mitglieder der Synode

An der Kirchgemeindeversammlung sind zu wählen:

  • Mitglieder der Finanzkommission
  • Präsidium der Finanzkommission
  • Stimmenzählende

Stille Wahlen sind bei den Gesamterneuerungswahlen (1. Wahlgang) ausgeschlossen.

1.3.2 Ergänzungs- und Ersatzwahlen #

Werden die Behörden bei der Gesamterneuerungswahl nicht in der erforderlichen Zahl gewählt, erfolgt möglichst rasch, eine Ergänzungswahl.

Bei Demissionen im Verlauf einer Amtsperiode werden Ersatzwahlen notwendig.

Ergänzungs- und Ersatzwahlen erfolgen an der Kirchgemeindeversammlung.

1.3.3 Vorgehen bei den Wahlen #

Die Gesamterneuerungswahlen wie auch Vakanzen sind rechtzeitig öffentlich bekannt zu geben (Pfarrblatt “Horizonte“, regionale Zeitung). Es ist die Frist zur Einreichung von Kandidaturen anzusetzen, einzureichen an die Wahlvorbereitungskommission. Gemäss OS, Art. 37 ist dies die Finanzkommission. Die Meldung der Nomination muss von 10 Stimmberechtigten unterschrieben sein. Die gemeldeten Nominationen sind den Wahlunterlagen beizulegen. Wählbar ist aber grundsätzlich jede und jeder Stimmberechtigte der betreffenden Kirchgemeinde.

Eine Ausnahme bildet die Wahl der Pfarrer und der Gemeindeleitung. Hier macht die Kirchenpflege im Einverständnis mit dem bischöflichen Personalamt in Solothurn einen Wahlvorschlag.

Die Wahlergebnisse sind öffentlich bekannt zu geben. Dem Sekretariat der Landeskirche ist zu allen Wahlen der Kirchenpflege, der Synodevertretung und der Gemeindeleitung ein Wahlprotokoll einzureichen.

Soweit die Landeskirche keine eigenen Bestimmungen kennt, gelten sinngemäss die Regelungen für Wahlen in die Gemeindebehörde.

Hilfsmittel #

Kreisschreiben zu den Wahlen #

Rechtliche Grundlagen #