Die Liegenschaften einer Kirchgemeinde werden dem Verwaltungs- oder dem Liegenschaftsvermögen zugeteilt. In den Jahren 1985 – 1986 wurde diese Zuteilung durch den Kirchenrat für jede Kirchgemeinde bestätigt.
Liegenschaften, die nicht unmittelbar den Bedürfnissen der Pfarrei und Kirchgemeinde dienen, sind dem Finanzvermögen zugeordnet, sofern sie nicht als “altrechtliches” Vermögen gelten. Mit “altrechtlichem” Vermögen oder Pfrundgütern sind Liegenschaften gemeint, die bereits vor der verfassungsrechtlichen Schaffung der Landeskirche im Jahr 1886 der Pfarrei gehörten.
Diese Liegenschaften können verkauft werden, ohne dass dadurch die kirchliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt wird (Art. 7, Abs. 2, Verordnung über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden). Änderungen von dinglichen Belastungen (z.B. Wegrecht) vom Finanzvermögen bedürfen ausschliesslich eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung (Art. 22, Finanzverordnung).