Die Liegenschaften einer Kirchgemeinde werden dem Verwaltungs- oder dem Liegenschaftsvermögen zugeteilt. In den Jahren 1985 – 1986 wurde diese Zuteilung durch den Kirchenrat für jede Kirchgemeinde bestätigt.
Der Grossteil der Liegenschaften ist bei den meisten Kirchgemeinden dem Verwaltungsvermögen zugeordnet. Dazu zählen Kirchen, Kapellen, Pfarrhäuser, Pfarreizentren, Kaplaneien, Friedhöfe. Auch Grundstücke, welche vor der verfassungsmässigen Schaffung der Landeskirche und der Kirchgemeinden im Jahr 1886 der Pfarrei gehörten, oft Pfrundgüter, zählen dazu (“altrechtliche” Vermögen).
Die Veräusserung solcher Grundstücke und Liegenschaften, auch die Veräusserung von Teilen davon, bedarf gemäss Art. 22 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden der Zustimmung des Kirchenrats. Das gleiche Verfahren ist für die dingliche Belastung (Wegrecht, usw.) und für Abgabe im Baurecht notwendig. Im Übrigen braucht es entsprechende Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung.
Die vorgeschriebenen Abschreibungen auf Liegenschaften des Verwaltungsvermögens betragen 10 % des Restbuchwertes Ende Jahr (Art. 12, Finanzverordnung).