3.3.1 Geschäftsprüfungskommission (GPK) #
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Mindestens drei Mitglieder müssen gleichzeitig auch der Synode angehören.
Sie prüft den Voranschlag und die Jahresrechnung der Landeskirche, den Jahresbericht des Kirchenrates sowie alle weiteren Geschäfte, welche der Kirchenrat der Synode unterbreitet. Die Geschäftsprüfungskommission kann einzelne Bereiche einer speziellen Prüfung unterziehen (zum Beispiel einzelne Fachstellen, Beiträge für Sozialwerke u.a.).
3.3.2 Rekursgericht #
Das Rekursgericht ist das richterliche Organ der Landeskirche. Es besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die weder dem Kirchenrat noch der Synode angehören dürfen. Das Rekursgericht entscheidet unter anderem bei Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Organe der Landeskirche sowie bei Klagen aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen.