Das Organisationsstatut ist quasi die Verfassung der staatskirchenrechtlichen Körperschaften im Kanton Aargau. Es regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben der Landeskirche und Kirchgemeinden und deren Organe.
Die Revision der Staatsverfassung vom 4. April 1927 brachte die Grundlagen für das erste umfassende Organisationsstatut der Römisch-Katholische Landeskirche, datiert vom 27. Mai 1929. Dieser Erlass wurde in den siebziger Jahren einer Totalrevision unterzogen und durch das Organisationsstatut vom 15. Juni 1977 ersetzt. Am 2. Juni 2004 beschloss die Synode – nach umfangreichen Vorarbeiten – eine weitere Revision des Organisationsstatuts.
Es gliedert sich wie folgt:
- Allgemeine Bestimmungen mit Zweck der Landeskirche, Stimm- und Wahlrecht
- Die Landeskirche mit ihren Organen, ihre Aufgaben und der Finanzordnung
- Die Kirchgemeinden mit Allgemeine Bestimmungen, Organe und ihre Aufgaben, Finanzordnung, Zusammenarbeit und Verbände der Kirchgemeinden sowie
- Rechtsmittel
1. Allgemeine Bestimmungen #
Art. 1 Die Landeskirche #
- Die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau umfasst alle römisch-katholischen Kirchgemeinden.
- Sie ist eine selbständige Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Aarau.
Art. 2 Zweck #
- Die Römisch-Katholische Landeskirche fördert und unterstützt die pastoralen Tätigkeiten der Römisch-Katholischen Kirche im Kanton Aargau, im Bistum Basel und in der Schweiz.
- Sie unterstützt die Kirchgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 3 Stimm- und Wahlrecht #
- Stimm- und wahlberechtigt in Angelegenheiten der Landeskirche und der Kirchgemeinden sind alle römisch-katholischen Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Kanton Aargau, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
- Vorbehalten bleiben die besonderen Ausschlussgründe nach staatlichem Recht.
- Unter den gleichen Voraussetzungen sind römisch-katholische Ausländerinnen und Ausländer stimm- und wahlberechtigt, sofern sie die Niederlassungs- oder die
Jahresaufenthaltsbewilligung besitzen.