3.1.1 Gesamterneuerungswahlen
Alle vier Jahre finden Gesamterneuerungswahlen statt. Dabei wählen die Kirchgemeinden ihre Behörden und ihre Vertretung in der Synode, dem kantonalen kirchlichen Parlament. Jeweils im Herbst des letzten Jahres einer auslaufenden Amtsperiode finden die Gesamterneuerungswahlen statt. Im Januar des Jahres mit den Gesamterneuerungswahlen erscheint jeweils ein Kreisschreiben des Kirchenrats mit entsprechenden Informationen.
Gesamterneuerungswahlen erfolgen teilweise an der Urne, teilweise an der Kirchgemeindeversammlung.
An der Urne, und diese Form ist zwingend, werden gewählt:
- Mitglieder der Kirchenpflege
- Präsidium der Kirchenpflege
- Neu- oder Wiederwahl der Pfarreileitung
- Mitglieder der Synode
An der Kirchgemeindeversammlung sind zu wählen:
- Mitglieder der Finanzkommission
- Präsidium der Finanzkommission
- Stimmenzählende
Stille Wahlen sind bei den Gesamterneuerungswahlen (1. Wahlgang) ausgeschlossen.
3.1.2 Ergänzungs- und Ersatzwahlen
Werden die Behörden bei der Gesamterneuerungswahl nicht in der erforderlichen Zahl gewählt, erfolgt möglichst rasch, eine Ergänzungswahl.
Bei Demissionen im Verlauf einer Amtsperiode werden Ersatzwahlen notwendig.
Ergänzungs- und Ersatzwahlen erfolgen an der Kirchgemeindeversammlung.
3.1.3 Vorgehen bei Abstimmungen
Gemäss OS, Art. 26 entscheiden die Stimmberechtigten an der Urne über:
• Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, gegen die das Referendum zustande gekommen ist
• die Bildung einer Kreiskirchgemeinde
• Veränderungen im Bestand der Kirchgemeinde (Vereinigung, Trennung, Umteilung)
Das Abstimmungsergebnis ist umgehend zu eröffnen. Ein Exemplar des Abstimmungsprotokolls ist für die Akten der Kirchenpflege. Diese ist für die Genehmigung des Protokolls zuständig.
Wird einer Veränderung im Bestand (Vereinigung, Trennung, Umteilung) bisheriger oder der Errichtung einer neuen Kirchgemeinde an der Urne zugestimmt, so stellt die Kirchenpflege nach der Genehmigung des Protokolls ein zweites Exemplar dem Sekretariat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, Feerstrasse 8, Postfach, 5001 Aarau, zu. Dieses holt die notwendige Genehmigung des Kirchgemeindebeschlusses bei der Synode ein (OS, Art. 13 Bst. m).
Die Abstimmungszettel müssen bis zur Genehmigung der Wahl sicher verschlossen (versiegelt oder mit eigenhändiger Unterschrift abgesichert) von der Kirchenpflege aufbewahrt werden (Art. 26 Verordnung über Wahlen und Abstimmungen). Nach erfolgter Genehmigung sind die Abstimmungszettel zu vernichten.
3.1.4 Vorgehen bei den Wahlen
Die Gesamterneuerungswahlen wie auch Vakanzen sind rechtzeitig öffentlich bekannt zu geben (Pfarrblatt «Lichtblick Nordwestschweiz», regionale Zeitung). Es ist die Frist zur Einreichung von Kandidaturen anzusetzen, einzureichen an die Wahlvorbereitungskommission. Gemäss OS, Art. 37 ist dies die Finanzkommission. Die Meldung der Nomination muss von 10 Stimmberechtigten unterschrieben sein. Die gemeldeten Nominationen sind den Wahlunterlagen beizulegen. Wählbar ist aber grundsätzlich jede und jeder Stimmberechtigte der betreffenden Kirchgemeinde.
Eine Ausnahme bildet die Wahl der Pfarrer und der Gemeindeleitung. Hier macht die Kirchenpflege im Einverständnis mit dem bischöflichen Personalamt in Solothurn einen Wahlvorschlag.
Die Wahlergebnisse sind öffentlich bekannt zu geben. Dem Sekretariat der Landeskirche ist zu allen Wahlen der Kirchenpflege, der Synodevertretung und der Gemeindeleitung ein Wahlprotokoll einzureichen.
Soweit die Landeskirche keine eigenen Bestimmungen kennt, gelten sinngemäss die Regelungen für Wahlen in die Gemeindebehörde.
3.1.5 Informationen für Interessierte
Ihre Pfarrei wird von der Kirchgemeinde getragen. Diese schafft die äusseren Voraussetzungen dafür, dass sich das kirchliche Leben entfalten kann. Damit ermöglicht und fördert sie die Seelsorge in den zentralen Bereichen Verkündigung, Liturgie, Diakonie und Gemeinschaftsbildung. Damit die Kirchenpflege ihre Aufgaben wahrnehmen kann, ist sie auf engagierte Mitglieder angewiesen. Deshalb wenden wir uns heute an Sie: Werden Sie Mitglied unserer Kirchenpflege!
Die Kirchenpflege ist die leitende Behörde der Kirchgemeinde. Sie wird für eine Amtsdauer von vier Jahren an der Urne gewählt und vertritt die Kirchgemeinde nach innen und aussen. Durch ihre Entscheidungen trägt die Kirchenpflege die pastorale Arbeit mit. Aus diesem Grund verstehen wir ihre Tätigkeit als aktiven Teil des Lebens und Wirkens der Kirche.
Sind Sie interessiert? Die Kirchenpflege Ihrer Kirchgemeinde freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme!