1.1.1 Struktur der Kirchgemeinde #
Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Diese Rechtpersönlichkeit erlaubt den Kirchgemeinden auch das Auftreten und Handeln im Bereiche des Privatrechts, wobei Inhalt und Handlungsweisen von der kirchlichen Natur her geleitet sind.
Der Aargau gliedert sich in 95 Kirchgemeinden. In der Regel umfasst eine Kirchgemeinde eine politische Gemeinden. Vor allem im alten reformierten Berner Aargau bilden aber oft mehrere politische Gemeinden eine Kirchgemeinde. Die Pfarrei ist meist identisch mit der Kirchgemeinde. Es kommt aber auch vor, dass mehrere Pfarreien eine Kirchgemeinde bilden.
Die Bildung, den Bestand und die Änderungen der Kirchgemeinden sowie die dazugehörigen Verfahren bestimmt das Organisationsstatut der Landeskirche.
Über eine allfällige Zusammenarbeit unter Kirchgemeinden oder die Bildung von Gemeindeverbänden kann jede Kirchgemeinde selbst entscheiden.
1.1.2 Aufgaben der Kirchgemeinde #
Die Kirchgemeinde schafft die äusseren Voraussetzungen zur Entfaltung des kirchlichen Lebens. Sie fördert und unterstützt die Seelsorge, namentlich in Verkündigung, Liturgie, Diakonie und in der Pflege der Gemeinschaft.
Sie wirkt mit bei der Schaffung und Besetzung von Stellen für die Seelsorge und pflegt den Kontakt mit den kirchlichen und staatlichen Stellen.
Sie erhebt und verwaltet von ihren Angehörigen die zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben nötigen Steuern.
Die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit erfolgt gemäss dem Gesetz über Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 1. Juli 2008 und der entsprechenden Verordnung (VIDAG).