Bei der Beantwortung dieser Frage ist folgende Bestimmung zu beachten:
„Die Kirchenpflege besteht aus 5 bis 15 Mitgliedern, unter Einschluss der Pfarreileitung; diese gehört der Kirchenpflege von Amtes wegen an. (…) In besonderen Fällen, namentlich für kleine Kirchgemeinden, kann der Kirchenrat die Mindestzahl für die Mitglieder der Kirchenpflege herabsetzen“ (Art. 34 Organisationsstatut der Römisch-Katholischen Landeskirche [OS]).
Fazit: Die Kirchenpflege kann beim Kirchenrat ein Gesuch um Herabsetzung der Mindestanzahl der Mitglieder der Kirchenpflege stellen. Dabei ist zu begründen, weshalb ein besonderer Fall vorliegen soll, der die beantragte Herabsetzung rechtfertigt. Gemäss Organisationsstatut soll dies namentlich für kleine Kirchgemeinden möglich sein. Die Formulierung „namentlich“ zeigt aber, dass auch andere Gründe möglich sind.
„An der Urne erfolgen:
- die Gesamterneuerungswahl der Kirchenpflege (Mitglieder und Präsidium) sowie der Mitglieder der Synode;
- die Neuwahl und die Wiederwahl der Pfarreileitung
Können bei der Gesamterneuerungswahl der Kirchenpflege oder der Mitglieder der Synode nicht für alle zu besetzenden Sitze Kandidatinnen oder Kandidaten gefunden werden, ist eine Ergänzungswahl gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a) durchzuführen.
In der Kirchgemeindeversammlung erfolgen:
- die Ersatz- und Ergänzungswahlen während der Amtsperiode in die Kirchenpflege (Mitglieder und Präsidium) und in die Synode“ (Art. 24 Organisationsstatut der Römisch-Katholischen Landeskirche [OS]).
Fazit: Das Organisationsstatut der Römisch-Katholischen Landeskirche verlangt, dass bei einer Gesamterneuerungswahl der Kirchenpflege die Mitglieder und das Präsidium an der Urne bestimmt werden. Zudem wird vorgeschrieben, dass bei Ersatz- und Ergänzungswahlen die Mitglieder und das Präsidium in der Kirchengemeindeversammlung zu wählen sind. Diese Vorgaben verlangen, dass die Wahl eines Präsidiums der Kirchenpflege vorzunehmen ist.
„Die Finanzkommission besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. (…)
Sie bildet zusammen mit den Stimmenzählern und den Stimmenzählerinnen das Wahlbüro“ (Art. 37 Organisationsstatut der Römisch-Katholischen Landeskirche [OS]).
Fazit: Die Mindestanzahl der Mitglieder der Finanzkommission von weniger als drei Personen ist nicht möglich, weil eine gesetzliche Grundlage fehlt.
„Zwei oder mehr Kirchgemeinden können durch Vertrag die gemeinsame Erfüllung einzelner Aufgaben vereinbaren oder deren Erfüllung einer Kirchgemeinde übertragen“ (Art. 40 Organisationsstatut der Römisch-Katholischen Landeskirche [OS]).
Gemäss Art. 31 lit. f OS hat die Kirchgemeindeversammlung über den Vertrag zu beschliessen.
Fazit: Zwei oder mehr Kirchgemeinden können durch Vertrag die gemeinsame Erfüllung einzelner Aufgaben vereinbaren. Zudem ist es möglich, dass zwei oder mehr Kirchgemeinden durch Vertrag die Erfüllung einzelner Aufgaben an eine der Kirchgemeinden übertragen. Die Kirchgemeindeversammlung muss den Vertrag zu genehmigen.
„Die Kirchgemeinden können zum Zweck der Erfüllung eigener oder regionaler Aufgaben Kirchgemeindeverbände bilden. Der Kirchgemeindeverband ist eine aus mehreren Kirchgemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er tritt im Umfang seiner Aufgaben an die Stelle der angeschlossenen Kirchgemeinden“ (Art. 42 Organisationsstatut der Römisch-Katholischen Landeskirche [OS]).
Fazit: Die Kirchgemeinden haben bei der Bildung der Pastoralräume zu Kirchgemeindeverbänden zusammengeschlossen. Dieser, den Kirchgemeinden bekannte Weg, ist auch für eine gemeinsame Bewältigung weiterer sich stellender Aufgaben möglich. Es wird in diesem Fall empfohlen, mit dem Kirchenrat Kontakt aufzunehmen, der in einem ersten Schritt unentgeltlich Unterstützung leistet und Kontakte zu beratenden Personen herstellt.
Wenn blosse Hilfsaufgaben übertragen werden (Outsourcing; z. B. Auslagerung von Informatikdienstleistungen etc.) handelt es sich um die so genannte Bedarfsverwaltung, also um Leistungen für den Eigengebrauch. Leistungsadressat ist das auslagernde Gemeinwesen selbst und nicht die Öffentlichkeit. Eine Rechtsgrundlage ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung für eine solche Aufgabenübertragung nicht notwendig.
Geht es nicht um blosse Hilfsaufgaben gilt: Verpflichtet der Gesetzgeber die Behörden dazu, die zur Erfüllung der Aufgabe notwendigen Leistungen selber zu erbringen (gesetzlicher Leistungsauftrag), bedarf es einer formellen gesetzlichen Grundlage. Da eine solche im Organisationsstatut der Römisch-Katholischen Landeskirche [OS] fehlt, ist gemäss Art. 6 OS auf das kantonale Recht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts sinngemäss zurückzugreifen. § 3 des Gemeindegesetzes [GG] lautet: „Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben selbstständige oder unselbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten errichten. Die Gemeinden können die Erfüllung einzelner Aufgaben durch Vertrag Dritten übertragen.“
Fazit: Blosse Hilfsaufgaben können mittels Vertrags durch Dritte erfüllt werden. In analoger Anwendung von § 3 GG ist auch ausserhalb des Bereichs der Übertragung von Hilfsaufgaben davon auszugehen, dass die Kirchgemeinden befugt sind, die Erfüllung einzelner Aufgaben mittels Vertrags an Dritte zu übertragen.
Art. 17 Abs. 1 lit. i. Organisationsstatut der Römisch-Katholischen Landeskirche [OS] gibt dem Kirchenrat als leitendes und vollziehendes Organ der Landeskirche u.a. folgende Rechte:
„i) Anordnung der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben durch zwei oder mehr Kirchgemeinden (vgl. Art. 40)“.
Art. 40 Abs. 2 OS lautet: „Der Kirchenrat kann die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben durch zwei oder mehr Kirchgemeinden nach deren Anhören anordnen, wenn nur dadurch eine sachgerechte Verwaltung sichergestellt wird, oder wenn die Bedürfnisse der Seelsorge dies erfordern.“
Fazit: Der Kirchenrat kann in Anwendung von Art. 17 lit. i i.V.m. Art. 40 Abs. 2 OS die gemeinsame Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch zwei oder mehr Kirchgemeinden nach deren Anhören anordnen, wenn nur dadurch eine sachgerechte Verwaltung sichergestellt wird, oder wenn die Bedürfnisse der Seelsorge dies erfordern. Dabei kann der Kirchenrat von sich aus oder auf Antrag einer oder mehrerer betroffenen Kirchgemeinden zur fraglichen Massnahme greifen.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. g Organisationsstatut der Römisch-Katholischen Landeskirche [OS] hat der Kirchenrat die Aufsicht über die Kirchgemeinden. Gemäss Art. 6 OS ist ergänzend das kantonale Recht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit das Gemeindegesetz [GG] sinngemäss anzuwenden. Gemäss § 100 GG stehen die (Kirch-)Gemeinden im Rahmen der Verfassung und der Gesetze unter der Aufsicht der übergeordneten Behörde. Laut OS fungiert der Kirchenrat als Aufsichtsbehörde. Nach § 104 GG entzieht die Aufsichtsbehörde Körperschaften, bei denen wegen der Unmöglichkeit die Behörden zu bestellen oder die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung nicht mehr gewährleistet ist, die Selbstverwaltung ganz oder teilweise für so lange, als es die Interessen des Staates und der beaufsichtigten Körperschaft erfordern. Die Aufsichtsbehörde bestellt für eine solche Körperschaft einen oder mehrere Sachwalter. Diese werden von der durch sie verwalteten Körperschaft entschädigt.
Fazit: Als Aufsichtsbehörde kann der Kirchenrat sofern notwendig einer Kirchgemeinde die Selbstverwaltung entziehen und auf Kosten der Kirchgemeinde einen Sachwalter einsetzen.
Da der Amtszwang eine gesetzliche Grundlage benötigt und eine solche im Kanton Aargau fehlt, ist dieser Weg nicht möglich.
Fazit: Es gibt keinen Amtszwang.
Die Art. 10 bis 12 der Verordnung über Wahlen und Abstimmungen der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 9. Juni 2010 legen fest:
“Art. 10
Die Wahl der Mitglieder der Synode, der Kirchenpflege und der Pfarreileitung (Pfarrer oder Gemeindeleiterin / Gemeindeleiter) werden vom Kirchenrat, alle übrigen Wahlen und Abstimmungen von der Kirchenpflege angeordnet.
Ein allfälliger zweiter Wahlgang hat in der Regel innert vier Wochen nach dem ersten stattzufinden.
Art. 11
Die anordnende Behörde bestimmt den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung.
Art. 12
Die Kirchenpflege bestimmt die Wahl- und Abstimmungslokale.”
Fazit: Der Zeitpunkt der Wahl der Kirchenpflege und Pfarreileitung wird durch den Kirchenrat festgelegt. Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen bestimmt die Kirchenpflege den Zeitpunkt.