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Bereich: Organisation und Rechtsgrundlagen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann die Mindestanzahl der Mitglieder der Kirchenpflege weniger als fünf Personen betragen? Bei der Beantwortung dieser Frage ist folgende Bestimmung zu beachten: „Die Kirchenpflege besteht

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Rechtssammlung

1 Grundlagen 1.1 Organisationsstatut (OS) 1.2 Landeskirche und Synode 1.2.1 Geschäftsreglement der Synode 1.3 Kirchgemeinden 1.3.1.Verordnung über die Zusammenarbeit und Zweckverbände der Kirchgemeinden 1.3.1.1 Rechtliche

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E.2 Finanzplan

“Die Kirchenpflege erstellt einen Aufgaben- und Finanzplan und aktualisiert diesen jährlich. Der Finanzplan wird von der Kirchgemeindeversammlung zur Kenntnis genommen” (Finanzverordnung der Kirchgemeinden, Art. 15).

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E.1 Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung verwaltet die Gelder der Kirchgemeinde. Sie hat dafür zu sorgen, dass alle Ein- und Ausnahmen rechtzeitig und korrekt vollzogen und dass die Gelder

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C.4.4 Solidarität

Helfen und Solidarität zeigen sind Kernpunkte des christlichen Glaubens. Deswegen setzt sich die Römisch-Katholische Landeskirche Aargau auf vielfältige Weise für eine bessere Welt ein. Unter

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D.2.4 Kündigung

Ein Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch eine Kündigung beendet werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich und muss begründet werden, wenn sie durch die

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F.2.1 Nutzung

Über die Nutzung der sakralen Bauten und Räume bestimmt der Pfarrer/die Gemeindeleitung. Dies gilt zu beachten, beispielsweise bei einer Anfrage eines Chors, einer Musikformation für

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F.3.1 Grundlagen und Reglement

Mit der Schaffung des Ökofonds-Reglements hat die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau bereits am 9. Juni 2010 ein deutliches Zeichen für die Bewahrung der Schöpfung

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F.1.2 Finanzvermögen

Die Liegenschaften einer Kirchgemeinde werden dem Verwaltungs- oder dem Liegenschaftsvermögen zugeteilt. In den Jahren 1985 – 1986 wurde diese Zuteilung durch den Kirchenrat für jede

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F.1.1 Verwaltungsvermögen

Die Liegenschaften einer Kirchgemeinde werden dem Verwaltungs- oder dem Liegenschaftsvermögen zugeteilt. In den Jahren 1985 – 1986 wurde diese Zuteilung durch den Kirchenrat für jede

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