WikiKath - Das Handbuch

Bereich: Verordnung

Rechtssammlung

1 Grundlagen 1.1 Organisationsstatut (OS) 1.2 Landeskirche und Synode 1.2.1 Geschäftsreglement der Synode 1.3 Kirchgemeinden 1.3.1.Verordnung über die Zusammenarbeit und Zweckverbände der Kirchgemeinden 1.3.1.1 Rechtliche

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E.2 Finanzplan

“Die Kirchenpflege erstellt einen Aufgaben- und Finanzplan und aktualisiert diesen jährlich. Der Finanzplan wird von der Kirchgemeindeversammlung zur Kenntnis genommen” (Finanzverordnung der Kirchgemeinden, Art. 15).

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E.1 Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung verwaltet die Gelder der Kirchgemeinde. Sie hat dafür zu sorgen, dass alle Ein- und Ausnahmen rechtzeitig und korrekt vollzogen und dass die Gelder

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F.1.2 Finanzvermögen

Die Liegenschaften einer Kirchgemeinde werden dem Verwaltungs- oder dem Liegenschaftsvermögen zugeteilt. In den Jahren 1985 – 1986 wurde diese Zuteilung durch den Kirchenrat für jede

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F.1.1 Verwaltungsvermögen

Die Liegenschaften einer Kirchgemeinde werden dem Verwaltungs- oder dem Liegenschaftsvermögen zugeteilt. In den Jahren 1985 – 1986 wurde diese Zuteilung durch den Kirchenrat für jede

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D.1.3 Versicherungen

Die Mitarbeitenden der katholischen Landeskirche werden durch verschiedene Versicherungen geschützt: Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) Unfallversicherung Pensionskasse Taggeldversicherung Kollektivauktionsverischerung Mehr Angaben dazu können im Personalreglement und auf den

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E.3 Finanzkommission

Die Finanzkommission nimmt im Auftrag der Kirchgemeindeversammlung eine vertiefte Prüfung von der Rechnung vor und nimmt zum Budget Stellung. Sie kann auch Vorlagen behandeln, die

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A.1.4 Organe der Kirchgemeinde

Die Kirchgemeinden sind nach der Verfassung des Kantons Aargau demokratisch strukturiert, ähnlich den Einwohnergemeinden. Art. 27 bis Art. 37 des Organisationsstatuts führen Rechte und Pflichten

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A.1.3 Wahlen der Kirchgemeinde

1.3.1 Gesamterneuerungswahlen Alle vier Jahre finden Gesamterneuerungswahlen statt. Dabei wählen die Kirchgemeinden ihre Behörden und ihre Vertretung in der Synode, dem kantonalen kirchlichen Parlament. Jeweils

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A.2.1 Zusammenarbeit in einem Pastoralraum

Die Landeskirche hat zusammen mit Rechtsexperten eine Wegleitung für die Regelung der Zusammenarbeit in einem Pastoralraum im Rahmen unserer staatskirchenrechtlichen Vorschriften ausgearbeitet. Sie umfasst grundsätzliche

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